ist heute im "Dritten" die
"Lokalzeit"
aus dem WDR-Studio Bonn mit
Modererator Ralf Henscheid
ans Herz gelegt.
Möglicherweise überrascht uns ein heimatliches Thema...
*
Ergänzung:
Für diejenigen, die es verpasst haben, aber trotzdem interessiert sind, findet sich der Beitrag weiterhin in der Mediathek der "Lokalzeit"
HIER
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Und auch hier möchte ich (ebenso wie beim Thema "Fürchtet sich der Goliath?") die Bürger für Meckenheim
zu Wort kommen lassen und veröffentliche deswegen ihre Presse-Erklärung komplett und ungekürzt.
Pressemitteilung
der Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM)
www.bürger-für-meckenheim.de/
Bürgermeisterwahl:
Deutliche Kritik am Wahlleiter
BfM
wendet sich an die Kommunalaufsicht
Erhebliche
Zweifel hat die BfM am korrekten Verhalten des Wahlleiters der
Bürgermeisterwahl.
Dieser ließ sich das Abstimmungsergebnis vorlegen, mit dem die
Mitgliederversammlung
der BfM am 17. Oktober Reinhard Diefenbach als Kandidaten für
das
Bürgermeisteramt festlegte. Die 47 Stimmen der 47 anwesenden
Mitglieder liegen jetzt der
Stadtverwaltung vor, dazu die komplette Mitgliederliste. Hierin sieht
die BfM eine Verletzung
des Wahlgeheimnisses.
Möglicherweise wurden hier auch Regeln des Datenschutzes
verletzt. Wie kam es dazu und wie sieht die Rechtslage dazu aus?
Wahlleiter
bei der anstehenden Bürgermeisterwahl ist der Erste Beigeordnete der
Stadt
Holger
Jung. Dieser forderte durch eine beauftragte Person telefonisch bei
der BfM die
Anwesenheitsliste
zur Prüfung an. Sie erhielt am 22. November die aus 11 Seiten
bestehende
gelochte und geheftete Original-Anwesenheitsliste. Diese Liste ist
zugleich die
Gesamt-Mitgliederliste
der Wählervereinigung BfM, auf der sich die an der Versammlung
teilnehmenden
Mitglieder eingetragen hatten. Der BfM-Vorsitzende Dieter Ohm wies
die
Bearbeiterin
bei der Übergabe darauf hin, dass diese Liste vertraulich sei und er
davon
ausginge,
dass sie als solche behandelt werde, z.B. keine Kopie erstellt werde.
Mit der
Übergabe
dieser von der Stadt Meckenheim angeforderten Liste erhielt die
Verwaltung
somit
zugleich die komplette nicht-öffentliche Mitgliederliste der BfM.
Diese
Mitgliederliste erhielt Dieter Ohm am 5. Dezember 2013 zurück; sie
war damit
insgesamt
12 Tage in den Händen der Stadtverwaltung. Bei der Entgegennahme der
Liste
stellte
Ohm fest, dass die Heftklammer entfernt worden war, welche die Seiten
ursprünglich zusammengehalten
hatte. Das Dokument war mit einer neuen Klammer neu geheftet worden,
sodass sich für die BfM die Frage stellt, ob die Liste kopiert
worden ist. Dazu stellte sich
die Frage, warum die Liste überhaupt angefordert worden ist.
Der
Gesetzgeber hat geregelt, dass mit den beim Wahlleiter
einzureichenden Unterlagen
zwei
Vertrauenspersonen an Eides statt erklären, dass das
Aufstellungsverfahren für die
Wahl
den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat. Damit wird generell
unterstellt, dass das
Wahlverfahren korrekt war. Nur für einen Ausnahmefall, wie der
Gesetzgeber es durch die
Formulierung „in
Zweifelsfällen“ ausdrückt,
ist die Vorlage weiterer Unterlagen, in diesem
Falle der Anwesenheitsliste, statthaft. Ein Zweifelfall lag nicht
vor; das wurde auch vom
Wahlleiter nicht behauptet. Warum wurde trotzdem die Liste
angefordert?
Der
Gesetzgeber hat hiermit dem Wertekonflikt zwischen der Wahrung des
Wahlgeheimnisses
einerseits und seinem Interesse an einer gesetzesmäßigen
Durchführung des
Verfahrens andererseits, Rechnung getragen. Dabei genießt die
Wahrung des Wahlgeheimnisses
einen ganz besonders hohen Stellenwert, der bereits auch dadurch deutlich
wird, dass die Verletzung des Wahlgeheimnisses ein Straftatbestand
ist.
Im
konkreten Falle handelte es sich um ein Aufstellungsverfahren, bei
dem es lediglich
einen
Wahlvorschlag
gab. Wie der Wahlleiter der Wahlniederschrift entnehmen konnte,
waren
47 stimmberechtigte Mitglieder anwesend und haben ohne Enthaltung und
Gegenstimme den
vorgeschlagenen Kandidaten gewählt. Selbst wenn es den einen oder
anderen Anwesenden gegeben
hätte, der nicht stimmberechtigt gewesen wäre, hätte dies auf den
Wahlausgang keinen Einfluss
genommen. Eine Prüfung der Wahlberechtigung ist vor diesem
Hintergrund sinnwidrig.
Die
BfM hat dazu folgende Fragen:
1.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde die Vorlage der
Anwesenheitsliste
angefordert?
2.
Wurden ebenfalls die Anwesenheitslisten aus den
Kandidatenaufstellungen der
CDU
sowie der SPD angefordert?
3.
Wer hat in der Verwaltung außer Frau N.N. Einsicht in die
Anwesenheitsliste
genommen?
4.
Wer hat die Liste entheftet und zu welchem Zweck?
5.
Wurden von der Liste Kopien gemacht?
6.
Wenn ja, wie viele und zu welchem Zweck?
7.
Wenn ja, an wen wurden ggf. Kopien der Liste verteilt?
Da
vom Wahlleiter diese Fragen nicht befriedigend beantwortet wurden und
die mögliche
Verletzung
des Wahlgeheimnisses ein gravierender Verstoß wäre, hat die BfM die
Kommunalaufsicht
zur Prüfung eingeschaltet.
Joachim
Behne, Pressesprecher Bürger für Meckenheim
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